Metz

A. W. METZ & CO. AG

MARKEN-ANWÄLTE

CONSEILS EN MARQUES

TRADEMARK ATTORNEYS


in Zusammenarbeit mit Dr. Lusuardi AG, Patentanwaltskanzlei

 

Design

 
  
Wir beraten Sie hinsichtlich der Eignung und Eintragung von als Designs registrierbaren Schutzgegenständen. Flächenhafte oder dreidimensionale Formen können je nach Schutzvoraussetzungen Designs oder alternativ Bild- oder Formmarken sein. Während die (Form-)Marke ein Kennzeichen ist, welches Waren und Dienstleistungen einem Unternehmen zuordnet, schützt ein Design das Aussehen und die Form eines Erzeugnisses. 
Designs, welche im Gesamteindruck mit eingetragenen älteren Designs übereinstimmen, können bekämpft werden. Schutz beanspruchen kann ein Design, wenn es zum Zeitpunkt der Hinterlegung als neu gelten darf und die erforderliche Eigenart aufweist. Diese beiden Schutzvoraussetzungen werden allerdings erst im Streitfall geprüft.  
Serienhinterlegungen von Designs im Rahmen derselben Anmeldung sind möglich, wenn sie derselben Locarno-Klasse zugehörig sind. Das Design wird in Form publizierbarer Abbildungen (Fotos oder Zeichnungen) hinterlegt. Zum Zwecke einer befristeten Geheimhaltung kann die Publikation eines Designs aufgeschoben werden, und zwar für eine maximale Dauer von 30 Monaten. Das Design kann vier Mal für eine Dauer von je fünf Jahren verlängert werden, woraus eine Gesamtdauer von 25 Jahren resultiert.  
Wir melden Designs in der Schweiz und im internationalen Register an. Unter Beizug unseres seit Jahrzehnten aufgebauten Netzes von Korrespondenzanwälten betreuen wir auch Anmeldungen im Ausland. 
   

  

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